Abmahnung wegen unzureichender Datenschutz­erklärung

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Ob und wann Unternehmen Verstöße von Konkurrenten gegen die DSGVO abmahnen können, wird heftig diskutiert. Jedenfalls das Landgericht Würzburg hält das sehr weitgehend für möglich. Die Tücke dabei: Alle Unternehmen, die mit ihrer Homepage gegen die DSGVO verstoßen, können beim Landgericht Würzburg verklagt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie ihren Firmensitz nicht in Würzburg oder Umgebung haben.

Webseite mit deutlichen Datenschutz-Mängeln

Eine Rechtsanwältin betrieb für ihre berufliche Tätigkeit eine Webseite. Sie war völlig unverschlüsselt. Eine Datenschutzerklärung war zwar in Ansätzen vorhanden. Sie genügte jedoch nicht den Anforderungen an die Informationspflicht gegenüber betroffenen Personen, die in Art. 13 und Art. 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthalten sind.

Abmahnung und Antrag bei Gericht

Das missfiel einem anderen Rechtsanwalt. Er mahnte die Rechtsanwältin ab und verlangte von ihr, diese Datenschutzverstöße künftig zu unterlassen. Das bedeutet: Sie müsste die Rechtsverstöße beseitigen und die Webseite entsprechend nachbessern oder aber die Webseite abschalten.

Als sie sich weigerte, stellte der Herr Kollege beim Landgericht Würzburg gegen sie einen Antrag auf einstweilige Verfügung.

Zweiteilige Entscheidung des Gerichts

Damit hatte er Erfolg. Das Gericht traf folgende Entscheidung:

„Der Antragsgegnerin wird untersagt, für ihre berufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin die unverschlüsselte Homepage [Adresse der Homepage] ohne Datenschutzerklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO 2016/679) vom 27.04.2016 in deren Geltungsbereich zu betreiben.“

Für den Fall, dass die Rechtsanwältin gegen die Unterlassungsverfügung verstoßen sollte, wurde das Gericht sehr deutlich:

„Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, sowie die Verhängung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.“

Der „fliegende Gerichtsstand“

In gerade einmal zwei Zeilen bejaht das Gericht seine örtliche Zuständigkeit. Dazu greift es auf den „fliegenden Gerichtsstand bezüglich des Internets“ zurück.

Ausgangspunkt ist dabei § 14 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Wortlaut dieser Bestimmung wirkt auf den ersten Blick so, als wäre die Regelung sehr einschränkend: „Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.“

In Übereinstimmung mit der allgemein herrschenden Meinung interpretiert das Gericht diese Regelung jedoch so: Jedes Gericht, in dessen Gerichtsbezirk sich eine Webseite abrufen lässt, ist für Klagen wegen Rechtsverstößen auf der Webseite örtlich zuständig.

Wettbewerbsverhältnis zwischen Rechtsanwälten

Ohne Bedenken bejaht das Gericht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Rechtsanwältin, die die Webseite betreibt, und dem Rechtsanwalt, der ihr Datenschutzverstöße auf dieser Webseite vorhält.

Die Begründung ist kurz und knapp: Jeder Rechtsanwalt hat die Möglichkeit, bundesweit tätig zu werden. Deshalb stehen alle deutschen Rechtsanwälte miteinander im Wettbewerb. Auch dies entspricht der allgemein herrschenden Meinung.

Auszug eines Artikels der Weka – zu dem vollsrändigen Artikel gelangen durch folgenden Link:

https://www.weka.de/datenschutz/abmahnung-wegen-unzureichender-datenschutz%c2%aderklaerung/

(durch betätigen des Links werden Sie auf eine andere Webseite weitergeleitet)

 

 

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