DSGVO Datenschutz – Foto- und Filmaufnahmen

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Ist auf einem Foto ein Mensch zu sehen so kann man davon ausgehen, dass die Aufnahme personenbezogene Daten enthält. Bei der Verwendung einer solchen Aufnahme sind die Vorgaben der DSGVO von Art. 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu beachten.

Sollten Sie als Arbeitgeber Bilder Ihrer Mitarbeiter z.B. auf der Firmen Website zeigen, ist dies nur mit zuvor eingeholter Einwilligung der abgebildeten Person möglich! Die Zweckbestimmung muss auf einer solchen Einwilligung ganz konkret beschrieben sein. Dementsprechend sollten die Einwilligungen für unterschiedliche Zwecke getrennt eingeholt werden. Also keine pauschale Einwilligung für unterschiedliche Zwecke.

Eine vertragliche Vereinbarung ist im Vergleich zu einer Einwilligung natürlich rechtlich sicherer. Sicher auch lohnenswert, gerade im Falle einer teuren Bild- oder Videoproduktion.

Ganz wichtig ist auch die Widerrufsklausel gegenüber einer Einwilligung, ohne diesen Zusatz kann die bestformulierteste Einwilligung unwirksam sein.

Die grundsätzliche Frage ist, ob sich das Risiko eines späteren Widerrufs eines Betroffenen lohnt, oder entscheidet man sich gleich, Bilder aus Portalen wie Fotolia etc. für die Werbezwecke des Unternehmens zu verwenden. Diese können nach Erwerb unbefristet genutzt werden.

Der Datenschützer

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