Datenschutz und das Recht am eigenen Bild!

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Datenschutz und das Recht am eigenen Bild (Foto). Was gilt es zu beachten.

Kein neues Thema – insbesondere für Fotografen – aber was ist aufgrund der neuen DSGVO zu berücksichtigen. Grundsätzlich bleibt das Recht am eigenen Bild unangetastet und bedarf für eine Veröffentlichung  der schriftlichen Einwilligung.

Eine entsprechende Regelung findet sich in § 22 Satz 1 KunstUrhG. Wie immer gibt es auch Ausnahmen, eingeschränkte Rechte z.B. für Medienschaffende, sprich Personen der Zeitgeschichte, die Nachrichten in den Medien über Ereignisse in der Welt und Politik verbreiten. Auch bei größeren Personengruppen auf öffentlichen Plätzen kann das Recht ggfs. nur eingeschränkt gelten.

Wie verhält es sich mit Veröffentlichung von Fotos aus dem Betrieb zur Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens ? Auch hier gilt das Recht am eigenen Bild und bedarf der schriftlichen Einwilligung, egal ob für die Internetseite, Blog auf der Webseite oder gar für Unternehmensbroschüren.

Wie verhält es sich bei Firmenfeiern? Gleiches wie oben. Die Teilnahme am Firmenfest kann nicht per se als Einwilligung gewertet werden. Ist ein Fotograf zum Festhalten der Bilder beauftragt worden, muss das Unternehmen seine Angestellten darauf hinweisen und gleichzeitig darüber informieren, dass der Mitarbeiter die Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen er selbst abgelichtet ist, verweigern kann.  Sollten Kinder fotografiert werden, dürfen diese Bilder nur mit ausdrücklicher Genehmigung ihrer Eltern veröffentlicht werden. Das Einstellen von Fotos einer Betriebsfeier in soziale Netzwerke ist besonders unter der neuen DSGVO rechtlich sehr schwierig und bedarf nach den Datenschutzrichtlinien besonderer Prüfung.

Fazit : Die Einholung der schriftlichen Einwillung des betroffenen Mitarbeiters zur Verwendung von Fotos ist unabdingbar und schützt sowohl den Mitarbeiter als auch das Unternehmen !

Der Datenschützer – Rolf Ament

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